Nicht immer Haftung bei Fahrstuhl Defekten


Gerade für ältere Menschen oder Eltern von Kleinkindern ist ein Fahrstuhl von Vorteil. Doch manchmal streikt auch hier die Technik. Meistens sind die Folgen lediglich ein leichtes Rumpeln, aber manchmal bleibt der Aufzug auch stecken oder die Türen öffnen sich vorzeitig. Muss der Betreiber stets haften, wenn sich die Aufzuginsassen dabei verletzen?

Technischer Defekt trotz Wartung

Eine ältere Frau benutzte einen vor ca. 14 Jahren errichteten Aufzug. Der hielt aber bereits 40 cm oberhalb des Bodenniveaus an und die Türen öffneten sich. Die Frau übersah die Höhendifferenz und fiel aus dem Fahrstuhl, wobei sie sich erhebliche Verletzungen zuzog. Der Betreiber des Aufzugs lehnte eine Schadensersatzpflicht aber ab. Er gab an, dass der Fahrstuhl dem technischen Standard zur Zeit der Errichtung entspreche und eine Spezialfirma diesen regelmäßig warte. Nun verlangte die Frau gerichtlich Schadensersatz.

Keine Schadensersatzpflicht des Betreibers

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies sämtliche Ansprüche der Frau zurück. Zunächst einmal konnte der Betreiber nachweisen, dass der Aufzug regelmäßig gewartet wurde und es nur einmal zu der Halteungenauigkeit gekommen ist. Daher war die technische Störung für den Betreiber unvermeidbar. Anderes gilt nur dann, wenn der Betreiber keine regelmäßigen Wartungen durchführt oder von technischen Störungen weiß, diese aber nicht beseitigen lässt. Im Übrigen muss ein Fahrstuhlbetreiber einen älteren Aufzug nicht ständig erneuern lassen, solange dieser noch immer den technischen Anforderungen zur Zeit seiner Errichtung entspricht und nicht wegen einer Gesetzesänderung zwingend nachgerüstet werden muss.

Letztendlich musste der Betreiber auch kein Warnschild am Aufzug anbringen, das auf altersbedingte Halteungenauigkeiten hinweist. Denn die Störung trat erst ein einziges Mal auf. Außerdem kann von einem Aufzugbenutzer verlangt werden, dass er darauf achtet, ob der Fahrstuhl auf Bodenniveau angehalten hat oder nicht. Schließlich ist das grundsätzlich deutlich erkennbar.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.01.2013, Az.: 3 U 169/12)

Sandra Voigt

Juristische Redaktion anwalt.de