Gerichtsurteile Immobilien Recht


Grobe Fahrlässigkeit bei Zigarette im Bett

Wer sich mit einer brennenden Zigarette ins Bett legt, handelt grob fahrlässig. Daher muss er bei einem Brand für den Schaden aufkommen. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 16/2012) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen. Das Gericht gab damit einer Brandschutzversicherung Recht. Die Bewohnerin eines Hauses hatte sich mit einer brennenden Zigarette ins Bett gelegt und war eingeschlafen. Als sie von Brandgeruch erwachte, bemerkte sie den Schmorbrand auf der Matratze. Sie löschte den Brand und legte sich wieder schlafen. Die Matratze schmorte jedoch weiter, so dass es schließlich zu einem Wohnhausbrand mit erheblichem Schaden kam. Die Versicherung ersetzte dem Hauseigentümer zwar den Schaden, nahm aber die Bewohnerin erfolgreich in Regress (OLG Bremen -Az.: 3 U 53/11).

Lärmschutz für die unmittelbaren Nachbarn

Der Streit ging um einen rund 1700 Quadratmeter großen Spielplatz für Kinder bis 14 Jahre. Ein Eigentümer eines nahe gelegenen Grundstücks war der Auffassung, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen Kinderspielplatz handele und bei maximaler Auslastung mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an. Die Sache ging zum OVG und mündete in einen Ortstermin. Aufgrund des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme ist das Anliegen des Klägers legitim. In der Folge kam es zu einem Vergleich, in dem sich die Stadt zu Veränderungen an Spielgeräten verpflichtete und zusagte, bei regelmäßigen Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen zu unterbinden (OVG Rheinland-Pfalz, 16.3.2011 - Az.: 8 A 11257/10).