Die Masche der Türken um hier Sozialhilfe zu bekommen


Türke muss nach 14 Jahren heim

ST.GALLEN. Das Bundesgericht schützt einen Entscheid der St. Galler Migrationsbehörden: Ein Türke, der 14 Jahre in der Schweiz lebte, muss zurück in die Türkei. Der Mann hatte über Jahre eine klassische Scheinehe geführt.

URS-PETER INDERBITZIN
Fast 14 Jahre lebte ein Türke dank einer Scheinehe in der Schweiz. Jetzt muss der eingebürgerte Türke, dem der Schweizer Pass entzogen worden ist, zurück in seine Heimat. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid der St. Galler Migrationsbehörden geschützt.
Der heute 51jährige Türke hatte im Jahre 1987 in der Türkei eine Landsfrau geheiratet, mit der er einen gemeinsamen, 1988 geborenen Sohn hat. Anfang 1990 reiste der Türke illegal in die Schweiz und stellte vergeblich ein Asylgesuch. Im Jahre 1994 liess er sich von seiner türkischen Frau scheiden und heiratete ein halbes Jahr später eine um drei Jahre jüngere Schweizerin. Gestützt darauf erhielt der Türke erst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung.

Heiraten – scheiden – heiraten

Im September 2001 wurde der Türke erleichtert eingebürgert; schon vier Monate später lebte das Paar aber getrennt, zwei Jahre später erfolgte die Scheidung. Der Türke heiratete daraufhin postwendend seine ehemalige türkische Ehefrau, worauf diese bei der Schweizer Vertretung in Ankara für sich und den gemeinsamen Sohn im Rahmen des Familiennachzugs um Einreise in die Schweiz ersuchte.
Das Bundesamt für Migration wurde auf den Fall aufmerksam, erklärte die erleichterte Einbürgerung für nichtig und entzog dem Türken den Schweizer Pass wieder. Das vom Türken angestrengte Verfahren endete mit einer Niederlage, weil auch das Bundesgericht davon ausging, dass der Wille zu einer auf Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit der Schweizerin bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht intakt gewesen ist.
Das St. Galler Migrationsamt entzog dem Türken daraufhin auch die Niederlassungsbewilligung und setzte diesem eine Ausreisefrist bis spätestens Ende Juli 2009. Auch in diesem Verfahren durchlief der Türke vergeblich die kantonalen Instanzen und landete schliesslich beim Bundesgericht. Die Richter in Lausanne erachteten jedoch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig, obschon der Türke inzwischen 13 Jahre und sieben Monate in der Schweiz weilte.

Ein bekanntes Muster

So läuft das Überall ab, auch in Deutschland
Die Masche des Türken habe einem bekannten Verhaltensmuster entsprochen, begründet das Bundesgericht seinen Entscheid. Erst erfolgloses Asylverfahren und Wegweisung, dann Scheidung im Heimatland und Heirat mit einer Schweizerin, Scheidung kurz nach der Einbürgerung und erneute Heirat der ersten Frau mit Gesuch um Familiennachzug.
Im konkreten Fall beteuerte der Türke vergeblich, die Schweizerin im Hinblick geheiratet zu haben, um mit ihr eine auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft zu begründen. Für das Bundesgericht war klar, dass eine Scheinehe vorlag. Dass es dem Türken gelungen zu sein scheint, nicht nur gegen aussen den Anschein einer Ehe zu vermitteln, sondern auch seiner Ehegattin seine Absichten zu verheimlichen, mache die Sache auch nicht besser. Dem Türken sei eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten.