Hausbesitzer und Steuern sparen


Hauseigentümer und das Finanzamt stehen mitunter auf Kriegsfuß. Besonders wachsam ist der Fiskus, wenn Eltern das Haus auf ihre Kinder übertragen. Hier hat der Bundesfinanzhof nun ein Grundsatzurteil gefällt.
In dem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. IX R 12/01 vom 10. Dezember 2003) ging es um die Übertragung eines Hauses an den eigenen Sohn. Nach dem geschlossenen Übertragungsvertrag erhielten die Eltern das uneingeschränkte und ausschließliche Wohnrecht für die obere Etage des Zweifamilienhauses. Der Sohn wurde danach verpflichtet, die Wohnung innen und außen in einem bewohnbaren Zustand zu halten und den Eltern einen monatlichen Unterhalt von 400 D-Mark zu zahlen. Sie wundern sich vielleicht, dass hier von Mark die Rede ist - doch manchmal dauern die Entscheidung und die Veröffentlichung der Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes sehr lange.
  Der Bundesfinanzhof  hat ein für Eigenheimbesitzer wegweisendes Urteil gefällt
[M] DPA; mm.de
Der Bundesfinanzhof hat ein für Eigenheimbesitzer wegweisendes Urteil gefällt
Im Gegenzug zahlten die Eltern auf der Basis eines (Standard-)Mietvertrages eine Miete von 500 Mark an den Sohn, die Nebenkosten wurden zunächst über einen monatlichen Abschlag und am Ende eines Kalenderjahres beleggenau abgerechnet. Das Wohnrecht der Eltern wurde im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen.
Nun führte der Sohn in einem Jahr Erweiterungsarbeiten (einen sechs Quadratmeter großen Windfang und eine Garage für den eigenen Bedarf) und umfangreiche Renovierungsarbeiten am ganzen Haus durch. Die Kosten für die Erweiterungsarbeiten beliefen sich auf rund 28.000 Mark, die der Renovierungsarbeiten auf etwa 86.500 Mark.
Finanzamt lehnt Bau- und Renovierungskosten ab
In seiner Steuererklärung machte der Sohn (Zusammenveranlagung mit der Ehefrau) nun Mindereinnahmen für die elterliche Wohnung in Höhe von minus 22.360 Mark geltend, die er unter anderem mit dem Erhaltungsaufwand (Kosten der Renovierungsarbeiten für die elterliche Wohnung) begründete. Die Zahlungen an seine Eltern machte er getrennt als dauernde Last geltend.
Das Finanzamt war hiermit nicht einverstanden und erkannte lediglich die dauernde Last (2800 Mark) an. Die Mindereinnahmen wurden vom Fiskus nicht akzeptiert. Begründet wurde dies mit einer Auffassung, die von vielen Finanzämtern in solchen Fällen angewandt wird. Nach Meinung der Steuerbeamten
  • fehlt der Zusammenhang zwischen der Gebrauchsüberlassung und der Mietzahlungen der Eltern, da diesen bereits im Übertragungsvertrag ein Wohnrecht eingeräumt wurde;


  • halte der Mietvertrag einem so genannten Fremdvergleich nicht stand. Nach geltendem Recht kann ein solcher Mietvertrag nur von Belang sein, wenn er in der gleichen Art und Weise auch mit einem Fremden abgeschlossen würde.
Doch damit wollte sich der Sohn nicht zufrieden geben. Er ging vor Gericht - und gewann. Das Finanzamt wiederum wollte die Entscheidung des Gerichts nicht akzeptieren, denn schließlich war die Einstellung der Finanzbeamten gängige Praxis.
http://www.manager-magazin.de/finanzen/geldanlage/0,2828,295116,00.html