Gerichtsurteile zu Mietrecht Vermieter Mieter Immobilien


Die Kosten für Rauchmelder sind einem Gerichtsurteil zufolge vergleichbar mit denen für Wasser- und Wärmezähler - und deshalb auf die Nebenkosten umlegbar: Zwei Mieter aus Schönebeck müssen die Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchmeldern selber tragen.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Magdeburg hervor (AZ: 1 S 171/11). Anmietung und Wartung der Rauchmelder gehörten zu den umlagefähigen Nebenkosten. Das Landgericht hob damit ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichtes Schönebeck in zweiter Instanz auf. Die Wohnungsmieter waren nicht einverstanden damit, dass eine Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Kosten nicht tragen wollte. Das Urteil ist rechtskräftig. In Berlin ist der Einbau von Rauchmeldern allerdings noch keine gesetzliche Pflicht.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, seinen Mietern Zugang zu den Messeinrichtungen zu gewähren, um sie selbst ablesen zu können. In dem vom Amtsgericht Kehl entschiedenen Fall ging es um einen Wasserzähler für ein Mietshaus, der sich auf einem anderen Grundstück befand. Ein Mieter ist zwar berechtigt, die abgerechneten Betriebskosten zu prüfen. Hierzu muss ihm der Vermieter auf Verlangen die Abrechnungsunterlagen vorlegen. Dagegen muss der Vermieter dem Mieter nicht ermöglichen, die Messwerte selbst abzulesen.
Urteil des AG Kehl vom 23.09.2011
Aktenzeicen: 3 C 20/10
Pressemitteilung des AG Kehl

Nach § 556 BGB ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Diese Regelung ist mit Einschränkungen auch auf Gewerbemietverhältnisse anzuwenden.
Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Abrechnung der Betriebskosten nicht binnen Jahresfrist nach, kann der gewerbliche Mieter die Rückzahlung seiner kompletten Vorauszahlungen nur verlangen, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis beendet ist. Anders als bei der Wohnraummiete kann der gewerbliche Vermieter die Abrechnung allerdings grundsätzlich jederzeit nachholen und damit den Rückzahlungsanspruch des Mieters auch noch nach Ende des Mietvertrages zu Fall bringen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 10 W 16/11
Grundeigentum 2011, 751


Der Vermieter darf eine Erhöhung der mietvertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen nur vornehmen, wenn die Vorauszahlungen die tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr nicht decken. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei stets die letzte Betriebskostenabrechnung. Unzulässig ist hingegen eine Anpassung der Vorauszahlungen (hier “Sicherheitszuschlag” von 10 Prozent), um einen Sicherheitspuffer für eventuell steigende Kosten zu schaffen.
Urteil des BGH vom 28.09.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 294/10
BGH online