NSU: Mutmaßliche Helfer der NSU ,Verjährung

NSU-Helfer können nicht angeklagt werden

10.03.2012 ·  Mehrere Unterstützer der Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) können strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Grund ist die Verjährung ihrer Taten. Das berichtet die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung.
Mehrere Unterstützer der rechtsextremistischen Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) können wegen Verjährung ihrer Taten strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Das berichtet die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ (F.A.S.) unter Berufung auf die Generalbundesanwaltschaft.
Das betrifft ehemalige Helfer des NSU aus dem Thüringer Heimatschutzbund, die das Trio aus Jena nach ihrem Abtauchen Anfang 1998 unterstützt hatten, unter ihnen der Jenaer Rechtsextremist André K. Für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Da der Generalbundesanwalt die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Bildung einer terroristischen Vereinigung im November 2011 übernommen hat, sind Taten, die vor dem Herbst 2001 liegen, verjährt. In vielen Fällen war der Kontakt zwischen Thüringer Neonazis und dem Terrortrio in den ersten zwei Jahren abgebrochen. Nach dem Sommer 2000 habe es Kontakte zu den Helfern aus der rechtsextremistischen Szene aus Thüringen nur noch in Einzelfällen gegeben, da das Trio den Kreis der Unterstützer auf wenige Vertraute beschränkte, berichtet die F.A.S.
Die Verjährung trifft laut Bundesanwaltschaft in Karlsruhe jedoch nicht auf die fünf mutmaßlichen NSU-Helfer zu, die sich derzeit in Untersuchungshaft befinden. Gegen sie werde unter anderem wegen versuchter Beihilfe zum Mord ermittelt. Die zehnjährige Verjährungsfrist sei bei ihnen daher kein Thema.