Gerichtsurteile Mietrecht

Abfallentsorgung
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart rechtfertigt allein der Verdacht einiger Nachbarn, ein Mieter entsorge verdorbene Lebensmittel nicht und locke damit Schädlinge an. keine zwangsangeordnete Wohnungsbegehung (Az. 4 K 2818/03). Wenn es allerdings Beweise gibt, muss die Ordnungsbehörde tätig werden.


Betriebskosten



Das Amtsgericht München hat mit Az 412 C 34593/08 vom 21.09.2009 entschieden, dass das Fotografieren von Belegen der Betriebskostenabrechnung durch den Mieter gestattet ist. Im strittigen Fall ging es ursächlich darum, dass Mieter und Vermieter sich nicht über die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung einigen konnten. Der Mieter verlangte daher vom Vermieter Einsicht in die Abrechnungsbelege.
 
Rechnungen später prüfen zu können, wollte er diese fotografieren. Der Vermieter jedoch untersagte dem Mieter das Fotografieren. Der Mieter klagte daraufhin gegen den Vermieter, weil dieser das Recht auf Belegeinsicht verletzt habe. Mit dieser Klage hat der Mieter recht, so entschied es jedenfalls das Amtsgericht München. Dabei wurde das Fotografieren oder Fotokopieren der Belege mit handschriftlichen Notizen gleichgesetzt. Die Anfertigung von Notizen ist grundsätzlich gestattet, insofern ist das Fotografieren, Fotokopieren oder Einscannen nur eine Nutzung der technischen Hilfsmittel. Da dem Vermieter dadurch nicht einmal Kosten entstehen, muss er diese Vervielfältigung zulassen. Gegen dieses Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.



Dachrinnenreinigung - Sonstige Betriebskosten 
Die Kosten für die Dachrinnenreinigung können „sonstige Betriebskosten“ sein, die bei entsprechender Vertragsvereinbarung vom Mieter zu zahlen sind, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03). Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes klärte der BGH damit die langjährige Streitfrage, ob die Kosten der Dachrinnenreinigung Betriebskosten sind oder ob es sich hierbei um vorbeugende Instandsetzungskosten bzw. Instandhaltungskosten handelt, die nicht vom Mieter zu zahlen wären.

Entscheidend – so der BGH – ist, ob die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, zum Beispiel weil das fragliche Gebäude von einem hohen Baubestand umgeben ist, oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass vorliegt oder sogar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll. Ist eine turnusmäßige Reinigung wegen des hohen Baumbestandes notwendig, sind die hierfür laufend anfallenden Kosten Betriebskosten.

Die Kosten für die Dachrinnenreinigung gehören aber nicht zu der Betriebskostenart „Entwässerung“ oder „Hausreinigung“. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes handelt es sich um so genannte „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung dafür, dass diese Kosten vom Mieter zu zahlen sind, ist, dass im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass die Betriebskostenart „Dachrinnenreinigung“ als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Die bloße Vereinbarung, dass der Mieter auch noch „sonstige Betriebskosten“ zu tragen hat, reicht nicht aus. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht


Scheidung - Wer bekommt die Wohnung bzw. Mietwohnung? 
Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben, können auch nur beide gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Solange das Mietverhältnis fortbesteht, bleiben beide Ehepartner gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn sich die Ehepartner trennen oder scheiden lassen. Können sich die Ehepartner und der Vermieter nicht einvernehmlich einigen, wer in der Mietwohnung wohnen bleibt und wer ausziehen soll, kann das Familiengericht eine für beide Ehepartner und den Vermieter verbindliche Entscheidung treffen.