Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2009
- 233 C 17880/09 -
- 233 C 17880/09 -
Ein Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf die Vermittlungsgebühr gegenüber einem Wohnungssuchenden, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass dieser später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Immobilienmakler in München von einem Ehepaar beauftragt, für sie ein Ladenlokal zu suchen. Das Ehepaar beabsichtigte, dort einen Backshop zu betreiben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Immobilienmakler gleichzeitig einen Auftrag von einem Betreiber eines Backshops. Dieser suchte einen Nachmieter. Darauf hin bot der Makler durch Übersendung eines Exposes...